Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Altpapier und Papierrohstoffen (AEB)
Geltungsbereich
1.1. Die unten stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen
Sondervermögen. Sie sind Bestandteil sämtlicher Verträge und Angebote des Käufers. Für
ihren jeweiligen Anwendungsbereich gilt ergänzend die vom Europäischen Komitee für
Normung als EN 643 herausgegebene „Liste der europäischen (CEPI/B.I.R.)
Standardsorten und ihre Qualitäten“ in ihrer jeweils gültigen Fassung
(„ Sortenliste EN 643“). Darüber hinaus gelten die internationalen Regelungen für die
Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln („INCOTERMS“) der ICC (International
Chamber of Commerce). Im Fall von Widersprüchen haben diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Vorrang.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bestimmungen des Verkäufers sind für den Käufer nur verbindlich, sofern
sie von dem Käufer schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annnhame durch den
Käufer stellt kein Anerkenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Verkäufers dar.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Bestellungen und deren Änderungen
werden erst durch unsere Bestätigung in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax,
rechtsverbindlich.
2.2. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen, wenn uns nicht innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Bestellung bei dem Verkäufer eine Auftragsbestätigung in
Textform zugegangen ist.
2.3. Die genannten Preise sind, falls nicht anders vereinbart, Festpreise und verstehen sich,
wenn nicht anders vereinbart, frei unserem Firmengelände, bzw. jeweiligen Lager oder
der vereinbarten Lieferadresse, einschließlich Zoll, Versicherung, Versandkosten, etc..
2.4. Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die in den Rechnungen des Verkäufers bzw.
unseren Gutschriften gesondert ausgewiesen wird. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet
sich nach dem am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.
3. Beschaffenheit und Sortenabgrenzung
3.1. Der Verkäufer übernimmt für die gelieferte Ware das volle Beschaffungsrisiko und die
Gewähr, dass diese die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Liegen einer
Lieferung Muster und/oder Proben zu Grunde, so gilt deren Beschaffenheit als von dem
Verkäufer zugesichert.
3.2. Soweit nicht anders vereinbart, hat die Qualität und Zusammensetzung der zu liefernden
Waren mindestens die Anforderungen der jeweils aktuellen Sortenliste EN 643 zu
erfüllen. Die Lieferungen müssen den vereinbarten Altpapiersorten nach Sortenliste
EN 643 entsprechen und entsprechend den dort genannten Definitionen frei von
unerwünschten Stoffen und papierfremden Bestandteilen sein. Der Verkäufer muss vor
der Lieferung jeweils eine dafür geeignete Qualitätskontrolle vornehmen und
dokumentieren.
3.3. Die Ware darf den gem. Sortenliste EN 643 jeweils zulässigen Feuchtigkeitsgehalt nicht
überschreiten. Lieferungen mit einem höheren Feuchtigkeitsgehalt kann der Käufer
ablehnen oder nach seiner Wahl die Abweichungen vom Gewicht in Abzug bringen.
3.4. Dem Verkäufer ist bekannt, dass eine Weiterveräußerung der Ware durch uns ins
außereuropäische Ausland branchenüblich und möglich ist.
Beschaffenheitsvereinbarungen bezüglich Art und Güte der Ware sind daher unbedingt
einzuhalten. Jegliche Mehrkosten, die infolge von Abweichungen der Ware von der
vereinbarten Beschaffenheit in Zusammenhang mit den Einfuhrbestimmungen der
jeweiligen Länder entstehen, (z.B. für eine Rückverschiffung wegen Nichteinhaltung der
Einfuhrbestimmungen) sind vom Verkäufer zu tragen.
4. Versand und Lieferung
4.1. Soweit nicht anders vereinbart, hat die Lieferung in ordnungsgemäß gepressten,
handelsüblichen und stapelbaren Ballen zu erfolgen.
4.2. Den Lieferungen sind ordnungsgemäße und vollständige Versandpapiere beizufügen,
welche Angaben über die handelsübliche Sortenbezeichnung, Menge bzw. Gewicht,
Empfangsstelle und Bestellnummer enthalten. Entsprechendes gilt für die Einhaltung
umweltrechtlicher Anforderungen an die Überwachung nach dem Kreislaufwirtschaftsund
Abfallgesetz, der Nachweisverordnung, dem Verbringungsrecht, o.ä.. Bei Anlieferung
verschiedener Sorten ist eine Ladeliste beizufügen. Es darf keine Vermischung mehrerer
Sorten vorgenommen werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Etwaige
Sortierkosten, die aus Mängeln bei der Lieferung resultieren, trägt der Verkäufer.
4.3. Der Verkäufer ist ohne unsere Zustimmung nicht zu Teilleistungen berechtigt.
4.4. Der Verkäufer versichert, dass die von ihm gelieferten Waren sein Eigentum sind und
weder aus einer strafbaren Handlung stammen noch der Pfändung oder
Sicherungsübereignung unterliegen.
5. Annnahme und Gefahrenübergang
5.1. Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf uns über, sobald die Ware unser
Werk, unser Lager oder einen anderen von uns bei der Bestellung angegebenen Lieferort
erreicht hat. Wird die Entladung am Lieferort nicht von uns durchgeführt, verschiebt sich
der Gefahrübergang auf den Zeitpunkt der vollständigen Entladung der Ware.
5.2. Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Annahmesverzögerungen aufgrund höherer
Gewalt und aufgrund von ähnlichen Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres
Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Annahme um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die
Behinderung länger als drei Monate an, sind sowohl wir als auch der Verkäufer
berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn
und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Verkäufer baldmöglichst mit.
6. Gewicht, Menge und Befund
6.1. Für die Abrechnung ist, soweit nicht anders vereinbart, dass von uns ermittelte
Empfangsgewicht maßgeblich.
6.2. Mehr- oder Minderlieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht statthaft. Wir
behalten uns vor, bei Überschreitung der vereinbarten Mengen die Abweichungsmengen
mit dem zum Lieferzeitpunkt der Ware geltenden Marktpreis abzurechnen.
6.3. Bei Abweichungen von Material und Qualität von der vereinbarten Beschaffenheit gilt
unbeschadet unserer Rechte gemäß nachfolgender Ziffer 9 der von uns bei Wareneingang
abgegebene Material- und Qualitätsbefund, soweit der Verkäufer einem solchen Befund
nicht innerhalb von einem Werktag nach Zugang unserer diesbezüglichen Mitteilung in
Textform widerspricht. Erfolgt ein solcher Widerspruch nicht, erklärt der Verkäufer sich
mit unserem Befund einverstanden.
7. Lieferzeiten und Lieferverzug
7.1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Ist der Verkäufer nicht zu Einhaltung in
der Lage, sind wir umgehend in Textform zu benachrichtigen. Der Grund und die
voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung sind hierbei mitzuteilen.
7.2. Bei einer Überschreitung der vereinbarten Liefertermine stehen uns unbeschadet
vorstehender Ziffer 7.1 die gesetzlichen Ansprüche zu. Daneben sind wir bei einem
Verschulden des Verkäufers berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1 % pro
Werktag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des Rechnungsbetrages als Mindestbetrag
eines Schadensersatzes zu verlangen. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe erklären wir
spätestens bis zur vollständigen Erfüllung unserer Zahlungspflicht oder bei Verweigerung
der Abnahme bzw. Zahlung.
8. Zahlungen
8.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen auf eine von uns erstellte Gutschrift
oder eine prüffähige ordnungsgemäß erstellte Rechnung des Verkäufers binnen 30 Tagen
netto.
8.2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
8.3. Mit Ausnahme von Vorausabtretungen an Vorlieferanten im Rahmen von
Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen bedürfen Abtretungen von Forderungen des
Verkäufers gegen uns unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.
9. Gewährleistung und Haftung
9.1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns in vollem Umfang zu.
9.2. Unseren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten kommen wir nach, indem wir
offensichtliche Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware grundsätzlich innerhalb
von 3 Werktagen nach Ankunft der Leistung am Bestimmungsort anzeigen. Rügen wegen
nicht erkennbarer Mängel erfolgen unverzüglich nach der Entdeckung.
9.3. Wir sind berechtigt, auch bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten
Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht
auf Rücktritt vom Vertrag auszuüben und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
9.4. Im Falle mangelhafter Lieferung behalten wir uns vor, nach unserer Wahl die
Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen. Eine Nacherfüllung gilt nach dem
erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.
9.5. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen Mängeln der Lieferung beträgt - gleich
aus welchem Rechtsgrund – 36 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben
unberührt.
9.6. Die Haftung des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von
Ansprüchen Dritter, die auf einen Mangel der Lieferung beruhen, oder für welche die
Lieferung oder das Verhalten des Verkäufers in sonstiger Weise ursächlich waren, stellt
der Verkäufer uns auf erstes Anfordern frei.
10. Datenschutz
10.1. Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von uns
gem. Art. 6 Abs. 1b) und f) EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen
Ansprechpartner des Verkäufers erfasst und entsprechend den Bestimmungen der
europäischen Datenschutz Grundverordnung und des Deutschen
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
10.2. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum
kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab
dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand,
aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden wir die Daten umgehend vernichten
bzw. löschen.
10.3. Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um
Auskunftserteilung über seine bei uns gespeicherten Daten und Ablichtungen zu
ersuchen.
10.4. Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner
personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen
bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies unserem berechtigten Interesse
an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der
Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen
Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf
Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-
23 EUDSGVO.
10.5. Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren,
wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht
rechtmäßig erfolgt. Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg, mailbox@datenschutz.hamburg.de ,
http://www.datenschutz.hamburg.de
10.6. Der Verkäufer ist verpflichtet, bei der Annahme von Waren, die ggf. personenbezogene
Daten Dritter enthalten können (z.B. Adressaufkleber auf Altpapier), ausdrücklich und
transparent auf die jeweilige Eigenverantwortung der Betroffenen im Hinblick auf die
eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung
personenbezogener Daten hinzuweisen. Ist der Verkäufer selbst Betroffener im Sinne des
Datenschutzes, wird ihm ein entsprechender Hinweis hiermit durch uns erteilt. Soweit der
Verkäufer entsprechende Waren in der Lieferkette nicht unmittelbar von den
datenschutzrechtlich betroffenen Person erlangt, verpflichtet er auch seine
Vorlieferanten in entsprechender Art und Weise zu entsprechenden Hinweisen. Hat uns
der Verkäufer insoweit nicht ausdrücklich (auch) rechtswirksam mit einer
Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 EU-DSGVO beauftragt, haften wir für etwaige Verstöße
gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weder gegenüber den Betroffenen noch
gegenüber dem Verkäufer. Der Verkäufer stellt uns von allen diesbezüglichen
Ansprüchen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.
11. Gerichtsstand
Für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich
solcher aus Wechseln oder Schecks, gilt unser Firmensitz als vereinbarter
ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn
sie schriftlich vereinbart sind. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
12.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein
oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle
der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien
bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Sollte sich in dem
Vertrag eine Lücke befinden, so ist die Lücke durch eine angemessene Regelung
auszufüllen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die
Lücke bei Vertragsschluss gekannt hätten.
12.3 Die Parteien verpflichten sich, soweit nicht anders vereinbart, alle geschäftlichen
Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages zugänglich
werden oder die Gegenstand dieses Vertrages sind, vertraulich zu behandeln und Dritten
nicht zugänglich zu machen.
12.4 Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Altpapier und Papierrohstoffen (AGB)
Geltungsbereich
1.1. Die unten stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen
Sondervermögen. Sie sind Bestandteil sämtlicher Lieferungen und Angebote des
Verkäufers. Für ihren jeweiligen Anwendungsbereich gilt ergänzend die vom
Europäischen Komitee für Normung als EN 643 herausgegebene „Liste der europäischen
(CEPI/B.I.R.) Standardsorten und ihre Qualitäten“ in ihrer jeweils gültigen Fassung
(„ Sortenliste EN 643“). Darüber hinaus gelten die internationalen Regelungen für die
Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln („INCOTERMS“) der ICC (International
Chamber of Commerce). Im Fall von Widersprüchen haben diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen Vorrang.
1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende Bestimmungen des Käufers sind für den Verkäufer nur verbindlich, sofern
sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung bzw.
Leistung durch den Verkäufer stellt kein Anerkenntnis abweichender
Geschäftsbedingungen des Käufers dar.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als
rechtsverbindlich angenommen, wenn sie von dem Verkäufer in Textform, z.B. per E-Mail
oder Telefax, bestätigt wurden. Gleiches gilt für mündliche Abreden und Änderungen.
2.2. Den Preisangaben liegen die Verhältnisse am Tag des Angebots zu Grunde. Verkaufspreise
gelten nur dann als Festpreise, wenn der Verkäufer dies in Textform zusagt.
3. Beschaffenheit und Sortenabgrenzung
3.1. Altpapier und Papierrohstoffe sind Sekundärrohstoffe. Die Reinheit in Bezug auf die
Qualität der Kaufsache ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach
Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Eine
darüberhinausgehende Beschaffenheitsvereinbarung ist vorbehaltlich nachfolgender
Ziffer 3.4 nicht Vertragsinhalt, soweit nicht anders vereinbart. Insbesondere kann der
Verkäufer ohne anderslautende Vereinbarung keine Gewähr dafür übernehmen, dass die
Kaufsache frei von solchen Störstoffen ist, die den Produktionsablauf beim Käufer
behindern oder stören können.
3.2. Die in den Preislisten, Angeboten auf der Website oder sonstigen Unterlagen von dem
Verkäufer enthaltenen Maße, Gewichte, Beschreibungen, Abbildungen oder sonstigen
Angaben dienen daher nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher
Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird. Auch Proben und
Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität und sonstige
Beschaffenheit.
3.3. Für die Sortenabgrenzung ist, sofern keine Sondervereinbarungen getroffen werden, die
Sortenliste EN 643 in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung
maßgebend.
3.4. Altpapier wird, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, lufttrocken geliefert. Als
lufttrocken gelten Lieferungen, deren Feuchtigkeit - bei einer normalen relativen
Luftfeuchtigkeit von 65 % und einer Normaltemperatur von 20 °C - den im Zeitpunkt der
Lieferung jeweils gültigen Wert in der Sortenliste EN 643 nicht übersteigt. Abweichungen
hiervon können sich aus der Natur des Materials oder der Art der vorhergehenden
Verwendung bzw. Lagerung ergeben; der Verkäufer wird dem Käufer derartige
Abweichungen vor Vertragsschluss mitteilen.
Beträgt der Feuchtegehalt der Lieferung mehr als in der jeweils gültigen Fassung der
Sortenliste EN 643 zum Zeitpunkt der Lieferung vorgesehen, kann der Käufer das dadurch
bedingte zusätzliche Gewicht vom Gesamtgewicht des Altpapiers in Abzug bringen. Den
Nachweis hierüber hat der Käufer mittels eines den anerkannten Regeln der Technik
entsprechenden bzw. zwischen den Parteien vereinbarten Meßverfahrens zu führen.
Altpapier gilt als mangelfrei, wenn der Anteil der unerwünschten Stoffe den in der zum
Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Sortenliste EN 643 angegebenen Prozentsatz
nicht überschreitet.
3.5. Hat der Käufer die Ware zuvor besichtigt, erfüllt der Verkäufer seine Lieferverpflichtung
durch Lieferung von Ware gleicher Art und Güte.
3.6. Beschaffenheitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich von dem
Verkäufer als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines
Beschaffungsrisikos.
4. Gewicht und Menge
4.1. Für die Abrechnung sind die von dem Verkäufer bzw. am Verladeort auf ordnungsgemäß
geeichten Wagen ermittelten Gewichte und Mengen maßgeblich. Dem Käufer bleibt es
jedoch unbenommen, abweichende Gewichte bzw. Mengen nachzuweisen.
Gewichtsabweichungen von bis zu 0,5 % gelten hierbei als unerheblich. Bestehen
zwischen einer Verwiegung am Verladeort und einer Verwiegung am Bestimmungsort
erhebliche Differenzen, so haben Verkäufer und Käufer das Recht, eine Prüfung der
betreffenden Wagen durch das zuständige Eichamt zu verlangen, deren Kosten der
unterliegende Teil trägt.
4.2. Bei vereinbarten „Circa“-Angaben zu Mengen und Gewicht gilt eine Toleranz von +/- 10%.
Auch im Übrigen dürfen vereinbarte Liefermengen bzw. –gewichte vom Verkäufer um bis
zu 10 % über- oder unterschritten werden. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen berechtigt,
soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
5. Versand und Gefahrenübergang
5.1. Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung bzw. Gepflogenheiten der Parteien, in
stapelfähigen Pressballen oder lose, d.h. unverpackt und unverschnürt. Bei Lieferung in
Pressballen werden die Ballen ordnungsgemäß verschnürt. Bei loser, d.h. unverpackter
und unverschnürter Lieferung wird die Kaufsache mit Kipp- oder Schubbodenfahrzeugen
angeliefert und an einem von dem Käufer zu bestimmenden Ort abgeladen.
5.2. Ist Lieferung „ab Werk“, „ab Lager“ oder „frei Frachtführer“ (z.B. EXW, FCA) vereinbart,
stellt der Käufer sicher, dass sämtliche rechtlichen Anforderungen an den Transport,
insbesondere auch - unabhängig von der Einstufung von Altpapier als Abfall oder Produkt
- die Anforderungen an grenzüberschreitende Verbringung und Verwendung, eingehalten
werden. Der Käufer stellt den Käufer von sämtlichen in diesem Zusammenhang gegen den
Verkäufer erhobenen Ansprüchen frei. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Käufer über, sobald der
Verkäufer die Lieferung dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person übergeben hat.
5.3. Ist Lieferung „frei Haus“ oder „frei Terminal“ (z.B. DDP, DAP, DAT) vereinbart, so geht die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
auf den Käufer über, sobald die Kaufsache an den Käufer übergeben wird.
5.4. Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Käufer bei einer mit dem Verkäufer
vereinbarten Lieferung ins Ausland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von dem
Verkäufer zu liefernden Waren alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Einfuhrlandes
sowie auch alle sonstigen einschlägigen Exportbestimmungen berücksichtigt und erfüllt
werden.
5.5. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in
dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
5.6. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Lieferung durch eine
Transportversicherung auf Kosten des Käufers absichern.
6. Liefer- und Leistungszeit
6.1. Vereinbarte Liefertermine und – fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen
haben eine Unterbrechung der Lieferfrist zur Folge. Richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, wobei der Verkäufer den Käufer unverzüglich über
die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren wird und dem Käufer im Falle des Rücktritts
die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstattet.
6.2. Ist eine Lieferung auf Abruf ohne Fristangabe vereinbart, so muss die Ware spätestens
innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss abgerufen werden. Die Lieferung erfolgt
innerhalb von 14 Tagen nach Abruf.
6.3. Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund
höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung
wesentlich erschweren oder unmöglich machen und deren Ursachen sich außerhalb des
Einwirkungsbereiches des Verkäufers befinden, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung
bzw. die Leistung um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert,
sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich des noch zu
erfüllenden Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher
Hinderungsgründe teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Erhaltene
Gegenleistungen werden unverzüglich zurückgewährt.
6.4. Der Käufer hat die Annahme zu den vereinbarten Lieferterminen bzw. innerhalb der
vereinbarten Lieferfristen bzw. nach Abruf der Ware jederzeit innerhalb der üblichen
Betriebszeiten sicherzustellen. Andernfalls hat der Käufer die etwaigen Mehrkosten der
Lagerung sowie sonstige Folgekosten zu tragen. Erfolgt die Annahme nicht innerhalb
einer von dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist, ist der Verkäufer berechtigt,
unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Vorbehaltlich
weitergehender Ansprüche kann der Verkäufer in diesem Fall Schadensersatz in Höhe von
10 % des vereinbarten Kaufpreises für diejenigen Warenmengen fordern, mit deren
Annahme sich der Käufer in Verzug befindet. Dem Käufer bleibt es unbenommen, den
Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen oder nachzuweisen, dass ein Schaden
nicht entstanden ist.
6.5. Für den Fall, dass der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen aus laufenden
Geschäftsverbindungen in Verzug ist, ist der Verkäufer berechtigt, von einer weiteren
Belieferung abzusehen, wobei der Käufer die etwaigen Mehrkosten zu tragen.
6.6. Vertragsstrafen oder Schadenspauschalierungen wegen verspäteter Lieferung sind nicht
vereinbart.
7. Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers
7.1. Gewährleistungsansprüche des Käufers gemäß nachfolgender Ziffer 8 setzen voraus, dass
dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach Maßgabe von Ziffer
7.2 und 7.3 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.
7.2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und, wenn sich
ein offenkundiger Mangel zeigt, dies unverzüglich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen.
7.3. Zeigt sich ein bei einer Untersuchung nach vorstehender Ziffer 7.2 nicht offenkundiger
Mangel erst später, hat eine Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu
erfolgen.
7.4. Ware, für die eine Mängelrüge erhoben wurde, ist 7 Werktage lang ab Zugang der
Mängelrüge bei dem Verkäufer, bei dem Käufer zur Besichtigung bereitzuhalten. Eine
Weiterverarbeitung bemängelter Ware ist nicht zulässig. Bemängelte Ware ist
ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern.
8. Gewährleistung
8.1. Weist die Ware Mängel auf, kann der Verkäufer nach seiner Wahl als Nacherfüllung die
Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten.
Erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt oder nicht innerhalb eines
angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt wird, ist der Käufer nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.
Schadensersatzansprüche stehen den Käufer nach Maßgabe von Ziffer 9 zu.
8.2. Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer verjähren innerhalb von 12 Monaten ab
Gefahrübergang. Dies gilt für Rechtsmängel entsprechend. Bei arglistigen Verschweigen
des Mangels, Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter
Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei der Verletzung von
Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9. Haftung
9.1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer
Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Verkäufer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder
fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig
verursachte Vermögensschäden haftet der Verkäufer nur im Falle der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei
Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig
vertrauen kann.
9.2. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern 7, 8
sowie 9.1 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen.
9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten
der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.
10. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession
10.1. Die gelieferte Ware bleibt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller noch offenen
Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer im Eigentum des Verkäufers.
10.2. Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Bei Verarbeitung,
Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den
Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten
Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zu. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache
verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese neue Sache als Hauptsache
anzusehen, so überträgt der Käufer anteiliges Miteigentum auf den Verkäufer, soweit die
Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das so entstandene Vorbehaltseigentum
unentgeltlich für den Verkäufer mit.
10.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen
Elementarrisiken sowie gegen Diebstahl zu versichern.
10.4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware bis auf Widerruf durch den Verkäufer nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange
er nicht im Verzug ist, unter Eigentumsvorbehalt veräußern und verarbeiten.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Falle von Pfändungen
oder Beschlagnahme von Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers
hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu informieren.
10.5. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Wird die
Vorbehaltsware von dem Käufer mit anderen, nicht von dem Verkäufer gelieferten Waren
veräußert, wie die Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages des Verkäufers an
diesen abgetreten. Bei Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen der Verkäufer
gemäß Ziffer 10.2 Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung nur in Höhe dieser
Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer im Rahmen eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in
gleichen Umfange im Voraus und vorrangig gegenüber etwaigen weiteren
Sicherungsabtretungen an den Verkäufer abgetreten, wie es in den vorstehenden
Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Wird eine
abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer
bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem
Kontokorrent an den Verkäufer ab.
10.6. Der Käufer ist bis auf Widerruf durch den Verkäufer ermächtigt, Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus deren Verwendung zur Erfüllung eines
Werk- oder Werklieferungsvertrages einzuziehen. In der Folge ist der Käufer auf
Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben
und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist ermächtigt, die an den Verkäufer erfolgten
Vorausabtretungen gegenüber den Abnehmern des Käufers auch selbst anzuzeigen. Die
Kosten einer etwaigen Einziehung durch den Verkäufer trägt der Käufer.
10.7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr
als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten seiner Wahl
freigeben.
10.8. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf
einer von ihm gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware
berechtigt, wenn der Verkäufer nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Verkäufer ist in
diesem Fall berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu
lassen.
11. Preise
11.1 Soweit nicht anders vereinbart, bemessen sich die Preise nach Gewicht pro Tonne und
verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem am
Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.
11.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk oder Lager bzw. bei
Waggonverladung ab Verladestation, ausschließlich Zoll, Versicherung, Versandkosten,
u.a. ohne jeden Abzug.
12. Zahlungen
12.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 14 Tagen
nach Eingang ohne Abzug zahlbar.
12.2 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder werden dem
Verkäufer andere Umstände bekannt, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, ist der Verkäufer nach erfolglosem
Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,
auch wenn Schecks angenommen wurden.
Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen
Vorkasse durchzuführen oder von der unverzüglichen Begleichung einer unmittelbar nach
Leistungserbringung gestellten Rechnung abhängig zu machen.
12.3 Rechnungen des Verkäufers bzw. Gutschriften des Käufers gelten als anerkannt, wenn
ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang in Textform widersprochen wird.
12.4 Der Käufer kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung
zurückhalten, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
12.5 Soweit Gegenansprüche des Käufers, z.B. bei tauschähnlichen Umsätzen, abzurechnen
sind, ist der Verkäufer berechtigt, über diese Ansprüche durch Gutschrifterteilung gem.
§ 14 Abs. 2 Satz 2 UstG abzurechnen. Der Käufer hat auf Anforderung des Verkäufers
unverzüglich seine Steuernummer sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
mitzuteilen.
13. Datenschutz
13.1 Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von uns
gem. Art. 6 Abs. 1b) und f) EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen
Ansprechpartner des Käufers erfasst und entsprechend den Bestimmungen der
Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Deutschen
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.
13.2 Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum
kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab
dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand,
aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden wir die Daten umgehend vernichten
bzw. löschen.
13.3. Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um
Auskunftserteilung über seine bei uns gespeicherten Daten zu ersuchen.
13.4 Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner
personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen
bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies unserem berechtigten Interesse
an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der
Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen
Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf
Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art 15-
23 EU-DSGVO.
13.5 Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren,
wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht
rechtmäßig erfolgt. Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet :
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg, mailbox@datenschutz.hamburg.de
http://www.datenschutz.hamburg.de
13.6 Bezüglich etwaiger personenbezogener Daten Dritter, die an unserer Ware angebracht
sind (z.B. Adressaufkleber bei Altpapier), wurden, soweit uns dies möglich war, die
Betroffenen von uns auf ihre jeweilige Eigenverantwortung im Hinblick auf die
eigenständige Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung personenbezogener
Daten hingewiesen. Soweit uns ein unmittelbarer Hinweis an die datenschutzrechtlich
betroffenen Personen mangels direkter Vertragsbeziehung nicht möglich war, haben wir
unsere Vorlieferanten entsprechend vertraglich verpflichtet. Wir übernehmen daher
keine Haftung für etwaige Ansprüche Dritter, seien sie privater oder behördlicher Natur,
die bezüglich etwaiger in oder an unseren Waren enthaltenen oder angebrachten
personenbezogenen Daten wegen etwaiger Verletzung datenschutzrechtlicher
Vorgaben gegen den Käufer erhoben werden.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand
14.1. Erfüllungsort für Zahlungen an den Verkäufer ist dessen eingetragener Geschäftssitz.
14.2. Gerichtsstand bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten,
einschließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist der Geschäftssitz des Verkäufers.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen
Gerichtsstand zu verklagen.
15. Schlussbestimmungen
15.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie
schriftlich vereinbart sind. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
15.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder
werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle
der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien
bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Sollte sich in dem
Vertrag eine Lücke befinden, so ist die Lücke durch eine angemessene Regelung
auszufüllen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die
Lücke bei Vertragsschluss gekannt hätten.
15.3. Die Parteien verpflichten sich, soweit nicht anders vereinbart, alle geschäftlichen
Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages zugänglich
werden oder die Gegenstand dieses Vertrages sind, vertraulich zu behandeln und Dritten
nicht zugänglich zu machen.
15.4. Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts