AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf von Altpapier und Papierrohstoffen (AEB)


Geltungsbereich

1.1. Die unten stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber

Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen

Sondervermögen. Sie sind Bestandteil sämtlicher Verträge und Angebote des Käufers. Für

ihren jeweiligen Anwendungsbereich gilt ergänzend die vom Europäischen Komitee für

Normung als EN 643 herausgegebene „Liste der europäischen (CEPI/B.I.R.)

Standardsorten und ihre Qualitäten“ in ihrer jeweils gültigen Fassung

(„ Sortenliste EN 643“). Darüber hinaus gelten die internationalen Regelungen für die

Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln („INCOTERMS“) der ICC (International

Chamber of Commerce). Im Fall von Widersprüchen haben diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen Vorrang.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gelten auch für alle künftigen

Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende Bestimmungen des Verkäufers sind für den Käufer nur verbindlich, sofern

sie von dem Käufer schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Annnhame durch den

Käufer stellt kein Anerkenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Verkäufers dar.


2. Angebote und Vertragsabschluss


2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Bestellungen und deren Änderungen

werden erst durch unsere Bestätigung in Textform, z.B. per E-Mail oder Telefax,

rechtsverbindlich.

2.2. Wir sind berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen, wenn uns nicht innerhalb von 14

Tagen nach Zugang der Bestellung bei dem Verkäufer eine Auftragsbestätigung in

Textform zugegangen ist.

2.3. Die genannten Preise sind, falls nicht anders vereinbart, Festpreise und verstehen sich,

wenn nicht anders vereinbart, frei unserem Firmengelände, bzw. jeweiligen Lager oder

der vereinbarten Lieferadresse, einschließlich Zoll, Versicherung, Versandkosten, etc..

2.4. Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die in den Rechnungen des Verkäufers bzw.

unseren Gutschriften gesondert ausgewiesen wird. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet

sich nach dem am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.


3. Beschaffenheit und Sortenabgrenzung


3.1. Der Verkäufer übernimmt für die gelieferte Ware das volle Beschaffungsrisiko und die

Gewähr, dass diese die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat. Liegen einer

Lieferung Muster und/oder Proben zu Grunde, so gilt deren Beschaffenheit als von dem

Verkäufer zugesichert.

3.2. Soweit nicht anders vereinbart, hat die Qualität und Zusammensetzung der zu liefernden

Waren mindestens die Anforderungen der jeweils aktuellen Sortenliste EN 643 zu

erfüllen. Die Lieferungen müssen den vereinbarten Altpapiersorten nach Sortenliste

EN 643 entsprechen und entsprechend den dort genannten Definitionen frei von

unerwünschten Stoffen und papierfremden Bestandteilen sein. Der Verkäufer muss vor

der Lieferung jeweils eine dafür geeignete Qualitätskontrolle vornehmen und

dokumentieren.

3.3. Die Ware darf den gem. Sortenliste EN 643 jeweils zulässigen Feuchtigkeitsgehalt nicht

überschreiten. Lieferungen mit einem höheren Feuchtigkeitsgehalt kann der Käufer

ablehnen oder nach seiner Wahl die Abweichungen vom Gewicht in Abzug bringen.

3.4. Dem Verkäufer ist bekannt, dass eine Weiterveräußerung der Ware durch uns ins

außereuropäische Ausland branchenüblich und möglich ist.

Beschaffenheitsvereinbarungen bezüglich Art und Güte der Ware sind daher unbedingt

einzuhalten. Jegliche Mehrkosten, die infolge von Abweichungen der Ware von der

vereinbarten Beschaffenheit in Zusammenhang mit den Einfuhrbestimmungen der

jeweiligen Länder entstehen, (z.B. für eine Rückverschiffung wegen Nichteinhaltung der

Einfuhrbestimmungen) sind vom Verkäufer zu tragen.


4. Versand und Lieferung


4.1. Soweit nicht anders vereinbart, hat die Lieferung in ordnungsgemäß gepressten,

handelsüblichen und stapelbaren Ballen zu erfolgen.

4.2. Den Lieferungen sind ordnungsgemäße und vollständige Versandpapiere beizufügen,

welche Angaben über die handelsübliche Sortenbezeichnung, Menge bzw. Gewicht,

Empfangsstelle und Bestellnummer enthalten. Entsprechendes gilt für die Einhaltung

umweltrechtlicher Anforderungen an die Überwachung nach dem Kreislaufwirtschaftsund

Abfallgesetz, der Nachweisverordnung, dem Verbringungsrecht, o.ä.. Bei Anlieferung

verschiedener Sorten ist eine Ladeliste beizufügen. Es darf keine Vermischung mehrerer

Sorten vorgenommen werden, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart. Etwaige

Sortierkosten, die aus Mängeln bei der Lieferung resultieren, trägt der Verkäufer.

4.3. Der Verkäufer ist ohne unsere Zustimmung nicht zu Teilleistungen berechtigt.

4.4. Der Verkäufer versichert, dass die von ihm gelieferten Waren sein Eigentum sind und

weder aus einer strafbaren Handlung stammen noch der Pfändung oder

Sicherungsübereignung unterliegen.


5. Annnahme und Gefahrenübergang


5.1. Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr auf uns über, sobald die Ware unser

Werk, unser Lager oder einen anderen von uns bei der Bestellung angegebenen Lieferort

erreicht hat. Wird die Entladung am Lieferort nicht von uns durchgeführt, verschiebt sich

der Gefahrübergang auf den Zeitpunkt der vollständigen Entladung der Ware.

5.2. Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Annahmesverzögerungen aufgrund höherer

Gewalt und aufgrund von ähnlichen Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres

Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Annahme um die Dauer der

Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die

Behinderung länger als drei Monate an, sind sowohl wir als auch der Verkäufer

berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn

und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Verkäufer baldmöglichst mit.


6. Gewicht, Menge und Befund


6.1. Für die Abrechnung ist, soweit nicht anders vereinbart, dass von uns ermittelte

Empfangsgewicht maßgeblich.

6.2. Mehr- oder Minderlieferungen sind ohne unsere Zustimmung nicht statthaft. Wir

behalten uns vor, bei Überschreitung der vereinbarten Mengen die Abweichungsmengen

mit dem zum Lieferzeitpunkt der Ware geltenden Marktpreis abzurechnen.

6.3. Bei Abweichungen von Material und Qualität von der vereinbarten Beschaffenheit gilt

unbeschadet unserer Rechte gemäß nachfolgender Ziffer 9 der von uns bei Wareneingang

abgegebene Material- und Qualitätsbefund, soweit der Verkäufer einem solchen Befund

nicht innerhalb von einem Werktag nach Zugang unserer diesbezüglichen Mitteilung in

Textform widerspricht. Erfolgt ein solcher Widerspruch nicht, erklärt der Verkäufer sich

mit unserem Befund einverstanden.


7. Lieferzeiten und Lieferverzug


7.1. Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Ist der Verkäufer nicht zu Einhaltung in

der Lage, sind wir umgehend in Textform zu benachrichtigen. Der Grund und die

voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung sind hierbei mitzuteilen.

7.2. Bei einer Überschreitung der vereinbarten Liefertermine stehen uns unbeschadet

vorstehender Ziffer 7.1 die gesetzlichen Ansprüche zu. Daneben sind wir bei einem

Verschulden des Verkäufers berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1 % pro

Werktag bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des Rechnungsbetrages als Mindestbetrag

eines Schadensersatzes zu verlangen. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe erklären wir

spätestens bis zur vollständigen Erfüllung unserer Zahlungspflicht oder bei Verweigerung

der Abnahme bzw. Zahlung.


8. Zahlungen


8.1. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen Zahlungen auf eine von uns erstellte Gutschrift

oder eine prüffähige ordnungsgemäß erstellte Rechnung des Verkäufers binnen 30 Tagen

netto.

8.2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

8.3. Mit Ausnahme von Vorausabtretungen an Vorlieferanten im Rahmen von

Eigentumsvorbehaltsvereinbarungen bedürfen Abtretungen von Forderungen des

Verkäufers gegen uns unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung.


9. Gewährleistung und Haftung


9.1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns in vollem Umfang zu.

9.2. Unseren gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten kommen wir nach, indem wir

offensichtliche Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware grundsätzlich innerhalb

von 3 Werktagen nach Ankunft der Leistung am Bestimmungsort anzeigen. Rügen wegen

nicht erkennbarer Mängel erfolgen unverzüglich nach der Entdeckung.

9.3. Wir sind berechtigt, auch bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten

Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht

auf Rücktritt vom Vertrag auszuüben und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

9.4. Im Falle mangelhafter Lieferung behalten wir uns vor, nach unserer Wahl die

Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen. Eine Nacherfüllung gilt nach dem

erfolglosen ersten Versuch als fehlgeschlagen.

9.5. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche wegen Mängeln der Lieferung beträgt - gleich

aus welchem Rechtsgrund – 36 Monate. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben

unberührt.

9.6. Die Haftung des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von

Ansprüchen Dritter, die auf einen Mangel der Lieferung beruhen, oder für welche die

Lieferung oder das Verhalten des Verkäufers in sonstiger Weise ursächlich waren, stellt

der Verkäufer uns auf erstes Anfordern frei.


10. Datenschutz


10.1. Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von uns

gem. Art. 6 Abs. 1b) und f) EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen

Ansprechpartner des Verkäufers erfasst und entsprechend den Bestimmungen der

europäischen Datenschutz Grundverordnung und des Deutschen

Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

10.2. Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum

kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab

dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand,

aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden wir die Daten umgehend vernichten

bzw. löschen.

10.3. Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um

Auskunftserteilung über seine bei uns gespeicherten Daten und Ablichtungen zu

ersuchen.

10.4. Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner

personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen

bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies unserem berechtigten Interesse

an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der

Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen

Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf

Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art. 15-

23 EUDSGVO.

10.5. Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren,

wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht

rechtmäßig erfolgt. Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet:

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,

Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg, mailbox@datenschutz.hamburg.de ,

http://www.datenschutz.hamburg.de

10.6. Der Verkäufer ist verpflichtet, bei der Annahme von Waren, die ggf. personenbezogene

Daten Dritter enthalten können (z.B. Adressaufkleber auf Altpapier), ausdrücklich und

transparent auf die jeweilige Eigenverantwortung der Betroffenen im Hinblick auf die

eigenständige Löschung, Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung

personenbezogener Daten hinzuweisen. Ist der Verkäufer selbst Betroffener im Sinne des

Datenschutzes, wird ihm ein entsprechender Hinweis hiermit durch uns erteilt. Soweit der

Verkäufer entsprechende Waren in der Lieferkette nicht unmittelbar von den

datenschutzrechtlich betroffenen Person erlangt, verpflichtet er auch seine

Vorlieferanten in entsprechender Art und Weise zu entsprechenden Hinweisen. Hat uns

der Verkäufer insoweit nicht ausdrücklich (auch) rechtswirksam mit einer

Auftragsverarbeitung i.S.v. Art. 28 EU-DSGVO beauftragt, haften wir für etwaige Verstöße

gegen datenschutzrechtliche Vorgaben weder gegenüber den Betroffenen noch

gegenüber dem Verkäufer. Der Verkäufer stellt uns von allen diesbezüglichen

Ansprüchen, sei es von privaten Dritten oder behördlicherseits, frei.


11. Gerichtsstand


Für sämtliche sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten, einschließlich

solcher aus Wechseln oder Schecks, gilt unser Firmensitz als vereinbarter

ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem

allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


12. Schlussbestimmungen


12.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn

sie schriftlich vereinbart sind. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

12.2 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein

oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle

der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien

bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Sollte sich in dem

Vertrag eine Lücke befinden, so ist die Lücke durch eine angemessene Regelung

auszufüllen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die

Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die

Lücke bei Vertragsschluss gekannt hätten.

12.3 Die Parteien verpflichten sich, soweit nicht anders vereinbart, alle geschäftlichen

Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung dieses Vertrages zugänglich

werden oder die Gegenstand dieses Vertrages sind, vertraulich zu behandeln und Dritten

nicht zugänglich zu machen.

12.4 Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des

UN-Kaufrechts.


----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------



Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Altpapier und Papierrohstoffen (AGB)


Geltungsbereich


1.1. Die unten stehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber

Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen

Sondervermögen. Sie sind Bestandteil sämtlicher Lieferungen und Angebote des

Verkäufers. Für ihren jeweiligen Anwendungsbereich gilt ergänzend die vom

Europäischen Komitee für Normung als EN 643 herausgegebene „Liste der europäischen

(CEPI/B.I.R.) Standardsorten und ihre Qualitäten“ in ihrer jeweils gültigen Fassung

(„ Sortenliste EN 643“). Darüber hinaus gelten die internationalen Regelungen für die

Auslegung der handelsüblichen Vertragsformeln („INCOTERMS“) der ICC (International

Chamber of Commerce). Im Fall von Widersprüchen haben diese Allgemeinen

Geschäftsbedingungen Vorrang.

1.2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers gelten auch für alle künftigen

Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende Bestimmungen des Käufers sind für den Verkäufer nur verbindlich, sofern

sie von dem Verkäufer schriftlich bestätigt wurden. Die vorbehaltlose Lieferung bzw.

Leistung durch den Verkäufer stellt kein Anerkenntnis abweichender

Geschäftsbedingungen des Käufers dar.


2. Angebot und Vertragsabschluss


2.1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Bestellungen gelten erst dann als

rechtsverbindlich angenommen, wenn sie von dem Verkäufer in Textform, z.B. per E-Mail

oder Telefax, bestätigt wurden. Gleiches gilt für mündliche Abreden und Änderungen.

2.2. Den Preisangaben liegen die Verhältnisse am Tag des Angebots zu Grunde. Verkaufspreise

gelten nur dann als Festpreise, wenn der Verkäufer dies in Textform zusagt.


3. Beschaffenheit und Sortenabgrenzung


3.1. Altpapier und Papierrohstoffe sind Sekundärrohstoffe. Die Reinheit in Bezug auf die

Qualität der Kaufsache ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach

Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Eine

darüberhinausgehende Beschaffenheitsvereinbarung ist vorbehaltlich nachfolgender

Ziffer 3.4 nicht Vertragsinhalt, soweit nicht anders vereinbart. Insbesondere kann der

Verkäufer ohne anderslautende Vereinbarung keine Gewähr dafür übernehmen, dass die

Kaufsache frei von solchen Störstoffen ist, die den Produktionsablauf beim Käufer

behindern oder stören können.

3.2. Die in den Preislisten, Angeboten auf der Website oder sonstigen Unterlagen von dem

Verkäufer enthaltenen Maße, Gewichte, Beschreibungen, Abbildungen oder sonstigen

Angaben dienen daher nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher

Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wird. Auch Proben und

Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität und sonstige

Beschaffenheit.

3.3. Für die Sortenabgrenzung ist, sofern keine Sondervereinbarungen getroffen werden, die

Sortenliste EN 643 in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung

maßgebend.

3.4. Altpapier wird, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, lufttrocken geliefert. Als

lufttrocken gelten Lieferungen, deren Feuchtigkeit - bei einer normalen relativen

Luftfeuchtigkeit von 65 % und einer Normaltemperatur von 20 °C - den im Zeitpunkt der

Lieferung jeweils gültigen Wert in der Sortenliste EN 643 nicht übersteigt. Abweichungen

hiervon können sich aus der Natur des Materials oder der Art der vorhergehenden

Verwendung bzw. Lagerung ergeben; der Verkäufer wird dem Käufer derartige

Abweichungen vor Vertragsschluss mitteilen.

Beträgt der Feuchtegehalt der Lieferung mehr als in der jeweils gültigen Fassung der

Sortenliste EN 643 zum Zeitpunkt der Lieferung vorgesehen, kann der Käufer das dadurch

bedingte zusätzliche Gewicht vom Gesamtgewicht des Altpapiers in Abzug bringen. Den

Nachweis hierüber hat der Käufer mittels eines den anerkannten Regeln der Technik

entsprechenden bzw. zwischen den Parteien vereinbarten Meßverfahrens zu führen.

Altpapier gilt als mangelfrei, wenn der Anteil der unerwünschten Stoffe den in der zum

Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Sortenliste EN 643 angegebenen Prozentsatz

nicht überschreitet.

3.5. Hat der Käufer die Ware zuvor besichtigt, erfüllt der Verkäufer seine Lieferverpflichtung

durch Lieferung von Ware gleicher Art und Güte.

3.6. Beschaffenheitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich von dem

Verkäufer als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines

Beschaffungsrisikos.


4. Gewicht und Menge


4.1. Für die Abrechnung sind die von dem Verkäufer bzw. am Verladeort auf ordnungsgemäß

geeichten Wagen ermittelten Gewichte und Mengen maßgeblich. Dem Käufer bleibt es

jedoch unbenommen, abweichende Gewichte bzw. Mengen nachzuweisen.

Gewichtsabweichungen von bis zu 0,5 % gelten hierbei als unerheblich. Bestehen

zwischen einer Verwiegung am Verladeort und einer Verwiegung am Bestimmungsort

erhebliche Differenzen, so haben Verkäufer und Käufer das Recht, eine Prüfung der

betreffenden Wagen durch das zuständige Eichamt zu verlangen, deren Kosten der

unterliegende Teil trägt.

4.2. Bei vereinbarten „Circa“-Angaben zu Mengen und Gewicht gilt eine Toleranz von +/- 10%.

Auch im Übrigen dürfen vereinbarte Liefermengen bzw. –gewichte vom Verkäufer um bis

zu 10 % über- oder unterschritten werden. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen berechtigt,

soweit dies dem Käufer zumutbar ist.


5. Versand und Gefahrenübergang


5.1. Die Lieferung erfolgt je nach Vereinbarung bzw. Gepflogenheiten der Parteien, in

stapelfähigen Pressballen oder lose, d.h. unverpackt und unverschnürt. Bei Lieferung in

Pressballen werden die Ballen ordnungsgemäß verschnürt. Bei loser, d.h. unverpackter

und unverschnürter Lieferung wird die Kaufsache mit Kipp- oder Schubbodenfahrzeugen

angeliefert und an einem von dem Käufer zu bestimmenden Ort abgeladen.

5.2. Ist Lieferung „ab Werk“, „ab Lager“ oder „frei Frachtführer“ (z.B. EXW, FCA) vereinbart,

stellt der Käufer sicher, dass sämtliche rechtlichen Anforderungen an den Transport,

insbesondere auch - unabhängig von der Einstufung von Altpapier als Abfall oder Produkt

- die Anforderungen an grenzüberschreitende Verbringung und Verwendung, eingehalten

werden. Der Käufer stellt den Käufer von sämtlichen in diesem Zusammenhang gegen den

Verkäufer erhobenen Ansprüchen frei. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer

zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Käufer über, sobald der

Verkäufer die Lieferung dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der

Versendung bestimmten Person übergeben hat.

5.3. Ist Lieferung „frei Haus“ oder „frei Terminal“ (z.B. DDP, DAP, DAT) vereinbart, so geht die

Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache

auf den Käufer über, sobald die Kaufsache an den Käufer übergeben wird.

5.4. Soweit nicht anders vereinbart, stellt der Käufer bei einer mit dem Verkäufer

vereinbarten Lieferung ins Ausland auf seine Kosten sicher, dass hinsichtlich der von dem

Verkäufer zu liefernden Waren alle nationalen Einfuhrbestimmungen des Einfuhrlandes

sowie auch alle sonstigen einschlägigen Exportbestimmungen berücksichtigt und erfüllt

werden.

5.5. Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder

einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in

dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

5.6. Auf Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Lieferung durch eine

Transportversicherung auf Kosten des Käufers absichern.


6. Liefer- und Leistungszeit


6.1. Vereinbarte Liefertermine und – fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich

etwas anderes vereinbart wurde. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen

haben eine Unterbrechung der Lieferfrist zur Folge. Richtige und rechtzeitige

Selbstbelieferung bleibt vorbehalten, wobei der Verkäufer den Käufer unverzüglich über

die Nichtverfügbarkeit der Ware informieren wird und dem Käufer im Falle des Rücktritts

die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstattet.

6.2. Ist eine Lieferung auf Abruf ohne Fristangabe vereinbart, so muss die Ware spätestens

innerhalb eines Monats nach Vertragsschluss abgerufen werden. Die Lieferung erfolgt

innerhalb von 14 Tagen nach Abruf.

6.3. Bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund

höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung

wesentlich erschweren oder unmöglich machen und deren Ursachen sich außerhalb des

Einwirkungsbereiches des Verkäufers befinden, berechtigen den Verkäufer, die Lieferung

bzw. die Leistung um die Dauer der Beeinträchtigung zuzüglich einer angemessenen

Anlaufzeit hinauszuschieben. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert,

sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer berechtigt, hinsichtlich des noch zu

erfüllenden Teils vom Vertrag zurückzutreten. Beginn und Ende solcher

Hinderungsgründe teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Erhaltene

Gegenleistungen werden unverzüglich zurückgewährt.

6.4. Der Käufer hat die Annahme zu den vereinbarten Lieferterminen bzw. innerhalb der

vereinbarten Lieferfristen bzw. nach Abruf der Ware jederzeit innerhalb der üblichen

Betriebszeiten sicherzustellen. Andernfalls hat der Käufer die etwaigen Mehrkosten der

Lagerung sowie sonstige Folgekosten zu tragen. Erfolgt die Annahme nicht innerhalb

einer von dem Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist, ist der Verkäufer berechtigt,

unter Ausschluss jeglicher Ersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Vorbehaltlich

weitergehender Ansprüche kann der Verkäufer in diesem Fall Schadensersatz in Höhe von

10 % des vereinbarten Kaufpreises für diejenigen Warenmengen fordern, mit deren

Annahme sich der Käufer in Verzug befindet. Dem Käufer bleibt es unbenommen, den

Nachweis eines geringeren Schadens zu erbringen oder nachzuweisen, dass ein Schaden

nicht entstanden ist.

6.5. Für den Fall, dass der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen aus laufenden

Geschäftsverbindungen in Verzug ist, ist der Verkäufer berechtigt, von einer weiteren

Belieferung abzusehen, wobei der Käufer die etwaigen Mehrkosten zu tragen.

6.6. Vertragsstrafen oder Schadenspauschalierungen wegen verspäteter Lieferung sind nicht

vereinbart.


7. Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers


7.1. Gewährleistungsansprüche des Käufers gemäß nachfolgender Ziffer 8 setzen voraus, dass

dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nach Maßgabe von Ziffer

7.2 und 7.3 ordnungsgemäß nachgekommen ist. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

7.2. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung zu untersuchen und, wenn sich

ein offenkundiger Mangel zeigt, dies unverzüglich gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen.

7.3. Zeigt sich ein bei einer Untersuchung nach vorstehender Ziffer 7.2 nicht offenkundiger

Mangel erst später, hat eine Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels zu

erfolgen.

7.4. Ware, für die eine Mängelrüge erhoben wurde, ist 7 Werktage lang ab Zugang der

Mängelrüge bei dem Verkäufer, bei dem Käufer zur Besichtigung bereitzuhalten. Eine

Weiterverarbeitung bemängelter Ware ist nicht zulässig. Bemängelte Ware ist

ordnungsgemäß zu lagern und zu versichern.


8. Gewährleistung


8.1. Weist die Ware Mängel auf, kann der Verkäufer nach seiner Wahl als Nacherfüllung die

Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten.

Erst wenn die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt oder nicht innerhalb eines

angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt wird, ist der Käufer nach Maßgabe der

gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt.

Schadensersatzansprüche stehen den Käufer nach Maßgabe von Ziffer 9 zu.

8.2. Ansprüche wegen Mängeln gegen den Verkäufer verjähren innerhalb von 12 Monaten ab

Gefahrübergang. Dies gilt für Rechtsmängel entsprechend. Bei arglistigen Verschweigen

des Mangels, Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter

Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei der Verletzung von

Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.


9. Haftung


9.1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer

Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger

Pflichtverletzungen. Ebenso haftet der Verkäufer unbeschränkt bei vorsätzlicher oder

fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig

verursachte Vermögensschäden haftet der Verkäufer nur im Falle der Verletzung

wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei

Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche

Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des

Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig

vertrauen kann.

9.2. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern 7, 8

sowie 9.1 vorgesehen, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten

Anspruchs ausgeschlossen.

9.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten

der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und

Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.


10. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession


10.1. Die gelieferte Ware bleibt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller noch offenen

Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer im Eigentum des Verkäufers.

10.2. Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verkäufer als

Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Bei Verarbeitung,

Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den

Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des

Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten

Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung zu. Wird die Vorbehaltsware mit

anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache

verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese neue Sache als Hauptsache

anzusehen, so überträgt der Käufer anteiliges Miteigentum auf den Verkäufer, soweit die

Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das so entstandene Vorbehaltseigentum

unentgeltlich für den Verkäufer mit.

10.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend gegen

Elementarrisiken sowie gegen Diebstahl zu versichern.

10.4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware bis auf Widerruf durch den Verkäufer nur im

gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange

er nicht im Verzug ist, unter Eigentumsvorbehalt veräußern und verarbeiten.

Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Im Falle von Pfändungen

oder Beschlagnahme von Vorbehaltsware hat der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers

hinzuweisen und den Verkäufer unverzüglich zu informieren.

10.5. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte

Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, tritt der Käufer

bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Wird die

Vorbehaltsware von dem Käufer mit anderen, nicht von dem Verkäufer gelieferten Waren

veräußert, wie die Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages des Verkäufers an

diesen abgetreten. Bei Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen der Verkäufer

gemäß Ziffer 10.2 Miteigentumsanteile hat, gilt die Abtretung nur in Höhe dieser

Miteigentumsanteile. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer im Rahmen eines Werk- oder

Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus diesem Vertrag in

gleichen Umfange im Voraus und vorrangig gegenüber etwaigen weiteren

Sicherungsabtretungen an den Verkäufer abgetreten, wie es in den vorstehenden

Abschnitten für die Forderung aus der Weiterveräußerung bestimmt ist. Wird eine

abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer

bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem

Kontokorrent an den Verkäufer ab.

10.6. Der Käufer ist bis auf Widerruf durch den Verkäufer ermächtigt, Forderungen aus der

Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder aus deren Verwendung zur Erfüllung eines

Werk- oder Werklieferungsvertrages einzuziehen. In der Folge ist der Käufer auf

Verlangen des Verkäufers verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben

und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur

Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist ermächtigt, die an den Verkäufer erfolgten

Vorausabtretungen gegenüber den Abnehmern des Käufers auch selbst anzuzeigen. Die

Kosten einer etwaigen Einziehung durch den Verkäufer trägt der Käufer.

10.7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr

als 10 %, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten seiner Wahl

freigeben.

10.8. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach erfolglosem Ablauf

einer von ihm gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware

berechtigt, wenn der Verkäufer nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Verkäufer ist in

diesem Fall berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu

lassen.


11. Preise


11.1 Soweit nicht anders vereinbart, bemessen sich die Preise nach Gewicht pro Tonne und

verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem am

Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.

11.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk oder Lager bzw. bei

Waggonverladung ab Verladestation, ausschließlich Zoll, Versicherung, Versandkosten,

u.a. ohne jeden Abzug.


12. Zahlungen


12.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen des Verkäufers innerhalb von 14 Tagen

nach Eingang ohne Abzug zahlbar.

12.2 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder werden dem

Verkäufer andere Umstände bekannt, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel

an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, ist der Verkäufer nach erfolglosem

Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen,

auch wenn Schecks angenommen wurden.

Der Verkäufer ist in diesem Fall außerdem berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen

Vorkasse durchzuführen oder von der unverzüglichen Begleichung einer unmittelbar nach

Leistungserbringung gestellten Rechnung abhängig zu machen.

12.3 Rechnungen des Verkäufers bzw. Gutschriften des Käufers gelten als anerkannt, wenn

ihnen nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang in Textform widersprochen wird.

12.4 Der Käufer kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung

zurückhalten, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

12.5 Soweit Gegenansprüche des Käufers, z.B. bei tauschähnlichen Umsätzen, abzurechnen

sind, ist der Verkäufer berechtigt, über diese Ansprüche durch Gutschrifterteilung gem.

§ 14 Abs. 2 Satz 2 UstG abzurechnen. Der Käufer hat auf Anforderung des Verkäufers

unverzüglich seine Steuernummer sowie seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

mitzuteilen.


13. Datenschutz


13.1 Zum Zwecke der Erfüllung und Durchführung der Vertragsbeziehung werden von uns

gem. Art. 6 Abs. 1b) und f) EU-DSGVO personenbezogene Daten der jeweiligen

Ansprechpartner des Käufers erfasst und entsprechend den Bestimmungen der

Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des Deutschen

Bundesdatenschutzgesetzes verarbeitet.

13.2 Die Daten werden für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie den Zeitraum

kaufmännischer und steuerlicher Aufbewahrungsfristen, üblicherweise zehn Jahre ab

dem Ende des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Leistungsaustausch stattfand,

aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden wir die Daten umgehend vernichten

bzw. löschen.

13.3. Für den Zeitraum der Aufbewahrung ist der jeweils Betroffene jederzeit berechtigt, um

Auskunftserteilung über seine bei uns gespeicherten Daten zu ersuchen.

13.4 Der Betroffene kann darüber hinaus jederzeit die Berichtigung oder Löschung einzelner

personenbezogener Daten sowie eine Beschränkung der Datenverarbeitung verlangen

bzw. der Datenverarbeitung widersprechen, soweit dies unserem berechtigten Interesse

an der Fortsetzung der Datenverarbeitung, insbesondere vor dem Hintergrund der

Vertragsdurchführung sowie der o.g. kaufmännischen und steuerlichen

Aufbewahrungsfristen, nicht entgegensteht. Zudem steht dem Betroffenen ein Recht auf

Datenübertragbarkeit zu. Die weiteren Rechte des Betroffenen ergeben sich aus Art 15-

23 EU-DSGVO.

13.5 Der Betroffene ist berechtigt, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren,

wenn er der Ansicht ist, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht

rechtmäßig erfolgt. Die Anschrift der für uns zuständigen Aufsichtsbehörde lautet :

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Kurt-Schumacher-Allee 4, 20097 Hamburg, mailbox@datenschutz.hamburg.de

http://www.datenschutz.hamburg.de

13.6 Bezüglich etwaiger personenbezogener Daten Dritter, die an unserer Ware angebracht

sind (z.B. Adressaufkleber bei Altpapier), wurden, soweit uns dies möglich war, die

Betroffenen von uns auf ihre jeweilige Eigenverantwortung im Hinblick auf die

eigenständige Unkenntlichmachung oder anderweitige Vernichtung personenbezogener

Daten hingewiesen. Soweit uns ein unmittelbarer Hinweis an die datenschutzrechtlich

betroffenen Personen mangels direkter Vertragsbeziehung nicht möglich war, haben wir

unsere Vorlieferanten entsprechend vertraglich verpflichtet. Wir übernehmen daher

keine Haftung für etwaige Ansprüche Dritter, seien sie privater oder behördlicher Natur,

die bezüglich etwaiger in oder an unseren Waren enthaltenen oder angebrachten

personenbezogenen Daten wegen etwaiger Verletzung datenschutzrechtlicher

Vorgaben gegen den Käufer erhoben werden.


14. Erfüllungsort, Gerichtsstand


14.1. Erfüllungsort für Zahlungen an den Verkäufer ist dessen eingetragener Geschäftssitz.

14.2. Gerichtsstand bei sämtlichen sich aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten,

einschließlich solchen aus Wechseln oder Schecks, ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen

Gerichtsstand zu verklagen.


15. Schlussbestimmungen


15.1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie

schriftlich vereinbart sind. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

15.2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder

werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle

der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame, die die Parteien

bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

vereinbart hätten, um den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Sollte sich in dem

Vertrag eine Lücke befinden, so ist die Lücke durch eine angemessene Regelung

auszufüllen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die

Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, wenn sie die

Lücke bei Vertragsschluss gekannt hätten.

15.3. Die Parteien verpflichten sich, soweit nicht anders vereinbart, alle geschäftlichen

Informationen, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages zugänglich

werden oder die Gegenstand dieses Vertrages sind, vertraulich zu behandeln und Dritten

nicht zugänglich zu machen.

15.4. Es gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des

UN-Kaufrechts